12.01.031 f.). Bei der Befragung vom 22. März 2010 anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sagte Z., dass er diese Verträge zwar unterschrieben habe, jedoch sei kein Geld geflossen und es sei auch kein Geld hin und her geschoben worden. Die Angeklagten 1 und 2 seien auf ihn zugekommen und hätten ihn angefragt, ob er das Inventar abkaufen wolle. Auf Vorlage einer Rechnung aus den Akten gab Z. zur Antwort, dass seine Rechnungen zwar so aussähen, diese habe er aber sicher nicht geschrieben (act. 123 ff.). Die dargestellten Aussagen von Z. sind ausführlich, konstant und widerspruchsfrei, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht.