Die Angeklagten 1 und 2 hätten ihn gefragt, ob er bereit sei, ihnen Maschinen und Werkzeuge abzukaufen und wieder an sie zurückzuverkaufen. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe, um diese Sachen abzukaufen. Sie hätten ihm gesagt, dass diese Geschäfte nur auf dem Papier stattfinden würden und es sich nur um eine interne Umbuchung handle. Ein paar Tage später habe der Angeklagte 1 ihm die Verträge und Quittungen unterbreitet, welche er praktisch ungelesen unterzeichnet habe. Der Angeklagte 1 habe ihn zudem gefragt, ob er ihm ein Blankoformular seiner Firma übergeben könne. Dies habe er getan (act. 12.01.031 f.).