Er habe dem Angeklagten 1 das Briefpapier der Z. GmbH zur Verfügung gestellt und dieser habe dann die Rechnungen für die Miete erstellt. Es sei auch nie ein Mietzins für diese Sachen bezahlt worden (act. 12.01.025 f.). Bei seiner Einvernahme vom 30. September 2008 vor der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, gab Z. auf Vorhalt der in Erw. 4.1 aufgeführten Dokumente zu Protokoll, dass entgegen der Quittungen und Verträge kein Geld geflossen sei und es sich um blosse Scheingeschäfte gehandelt habe. Die Angeklagten 1 und 2 hätten ihn gefragt, ob er bereit sei, ihnen Maschinen und Werkzeuge abzukaufen und wieder an sie zurückzuverkaufen.