4.2 Z. fhrte bei seiner Einvernahme vom 28. Mai 2008 vor der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, aus, dass die Verkäufe von Vermögenswerten der D. AG über Fr. 35'600.? gemss den Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 bloss auf dem Papier erfolgt seien und nie Geld geflossen sei. Der Angeklagte 1 habe ihm vorgeschlagen, er solle diese Sachen abkaufen und die Angeklagten 1 und 2 würden diese wieder zurückkaufen. Für die Nutzung dieser Gegenstände habe er nie einen Mietzins in Rechnung gestellt. Er habe dem Angeklagten 1 das Briefpapier der Z. GmbH zur Verfügung gestellt und dieser habe dann die Rechnungen für die Miete erstellt.