453 Abs. 1 StPO/CH werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten der StPO/CH gefällt wurden, noch nach bisherigem Recht beurteilt. Da das angefochtene Urteil des Präsidenten des Strafgerichts vor dem 1. Januar 2011 erging, kommen somit die Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/BL) zur Anwendung (Hanspeter Uster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 zu Art. 453). 2. eintreten auf die Appellation (…) 3. Beweisantrag (…) 4. TATSÄCHLICHES 4.1 Im vorliegenden Fall steht Folgendes fest: