Die Angeklagten 1 und 2 begehren, es sei R., Advokat, als Zeuge vorzuladen und bestehen im Übrigen sinngemäss auf ihrem Antrag auf Abweisung der Appellation. Der Staatsanwalt hält an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. Anwendbares prozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO/CH) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO/CH werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten der StPO/CH gefällt wurden, noch nach bisherigem Recht beurteilt.