Mit Appellationsantwort vom 3. September 2010 begehrten die Angeklagten 1 und 2 sinngemss die Abweisung der Appellation. E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. September 2010 wurde auf eine nochmalige Einvernahme von Z. vor dem Kantonsgericht verzichtet, zumal Z. bereits im Untersuchungsverfahren zweimal einvernommen und überdies anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden ist. F. Zur heutigen Verhandlung erscheinen die Angeklagten 1 und 2 sowie Staatsanwalt S. Die Angeklagten 1 und 2 begehren, es sei R., Advokat, als Zeuge vorzuladen und bestehen im Übrigen sinngemäss auf ihrem Antrag auf Abweisung der Appellation.