In der Appellationsbegründung vom 23. Juni 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, sinngemäss, es seien die Dispositiv-Ziffern 1a bis 2b des Urteils des Präsidenten des Strafgerichts vom 24. März 2010 aufzuheben. Es sei der Angeklagte 1 wegen betrügerischen Konkurses, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 110.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.? bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu verurteilen.