Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenflschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach er ihn frei. Der Präsident des Strafgerichts erklärte mit Urteil vom 24. März 2010 B. (nachfolgend Angeklagter 2 genannt) der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 120.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.? bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenflschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach er ihn frei.