Wer vorsätzlich und in Schädigungsabsicht im Konkurs die Vermögensgegenstände einer Aktiengesellschaft unvollständig angibt und dadurch die Gläubiger schädigt, macht sich wegen betrügerischen Konkurses schuldig (Art. 163 Ziff. 1 StGB; E. 5.4). Zeigt eine zu verurteilende Person keine wirkliche Reue, erscheint die Aussprechung einer Busse als Verbindungsstrafe zur Geldstrafe als angebracht. Denn mit der Busse soll sie klar und endgültig davon abgehalten werden, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihr das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen geschärft werden (Art. 42 Abs. 4 StGB; E. 6). Strafrecht Sachverhalt A.