251 StGB; E. 5.2). Liberiert ein Sacheinleger vorsätzlich und in Täuschungsabsicht das Kapital einer Aktiengesellschaft durch eine Sacheinlage, an welcher er gar kein Eigentum hat, erfüllt er durch das Erstellenlassen der notariellen Gründungsurkunde und das Anmeldung dieser Gesellschaft beim Handelsregisteramt den Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB; E. 5.3). Wer vorsätzlich und in Schädigungsabsicht im Konkurs die Vermögensgegenstände einer Aktiengesellschaft unvollständig angibt und dadurch die Gläubiger schädigt, macht sich wegen betrügerischen Konkurses schuldig (Art.