{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\n6.2.2.3 Das Verschulden des Angeklagten 2 ist erheblich. Er handelte mit direktem Vorsatz. Durch seine strafbaren Handlungen bezweckte er, Betriebsvermögen der D. AG im Wert von Fr. 35'600.? dem Zugriff der Glubiger zu entziehen, um sich und den Angeklagten 1 zu bereichern. Zulasten des Angeklagten 2 fällt namentlich sein planmässiges Vorgehen unter Einbezug zahlreicher Drittpersonen (Z., Notar, Handelsregisterführer), was eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck bringt.\n6.2.2.4 Straferhöhend fällt die Tat- und Deliktsmehrheit ins Gewicht.\n6.2.2.5 Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB - eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 2 angemessen. Wie bereits in Erw. 6.2.1.5 gezeigt, ist bei der Wahl der Strafart im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Weil keine besonderen Gründe für die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bestehen, ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen. Aus den von der Vorinstanz genannten Gründen ist der Tagessatz auf Fr. 120.? festzusetzen. Da beim nicht vorbestraften Angeklagten 2 keine negative Prognose besteht, ist die Strafe gemss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 82, Erw. 4.2 S. 85). Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen, weil keine Gründe für eine längere Probezeit vorliegen.\n6.2.2.6 Der Angeklagte 2 zeigt keine wirkliche Reue. Um ihn klar und endgültig davon abzuhalten, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihm das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen, erscheint die Aussprechung einer Verbindungsstrafe im Sinn von Art. 42 Abs. 4 StGB als angebracht, zumal er die strafbaren Handlungen in Bereicherungsabsicht beging (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK 2008.24 vom 10. September 2009, Erw. 6.7). Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Appellation ist das Kantonsgericht aufgrund von § 192 Abs. 2 StPO/BL nicht an deren Antrag, es sei als Verbindungsstrafe eine Busse von Fr. 2'000.? auszusprechen, gebunden. Als Verbindungsstrafe kann vorliegend eine Busse zwischen Fr. 1.? bis Fr. 7'200.? (20 % der bedingten Geldstrafe von total Fr. 36'000.? [300 Tagesstze x Fr. 120.?]) ausgesprochen werden. Weil der kantonsgerichtliche Schuldspruch wegen betrgerischen Konkurses, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung wesentlich schwerer wiegt als jener der Vorinstanz wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, erscheint es als angezeigt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.? angemessen zu erhhen. Entsprechend dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 2 ist vorliegend die als Verbindungsstrafe auszufällende Busse auf Fr. 3'000.? festzusetzen. Fr den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen.\n7. Schlussergebnis\nGesamthaft ergibt sich, dass die Appellation der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, gutzuheissen ist. Die Dispositiv-Ziffern 1a bis 2b des Urteils des Präsidenten des Strafgerichts vom 24. März 2010 sind aufzuheben. Der Angeklagte 1 ist des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 110.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.? bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen. Der Angeklagte 2 ist des betrgerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 120.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.? bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen.\n8. Kosten\nGemss § 31 Abs. 1 StPO/BL sind die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens den Angeklagten 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen.\nKGS vom 25. Januar 2011 (100 10 726/STS)\nUrkundenfälschung\nfiktive Buchungen\nErschleichung einer Falschbeurkundung\nSacheinlage\nBetrügerischer Konkurs\nUnvollständige Vermögensangabe\nVerbindungsstrafe\nVoraussetzungen\nSR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937\nArt. 251 Ziff. 1 fiktive Buchungen\nSR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937\nArt. 253 Sacheinlage\nSR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937\nArt. 163 Ziff. 1 Unvollständige Vermögensangabe SR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 42 Abs. 4 Voraussetzungen für Verbindungsstrafe"}