{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\n6.2.1.3 Das Verschulden des Angeklagten 1 ist erheblich. Er handelte mit direktem Vorsatz. Durch seine strafbaren Handlungen bezweckte er, Betriebsvermögen der D. AG im Wert von Fr. 35'600.? dem Zugriff der Glubiger zu entziehen, um sich und den Angeklagten 2 zu bereichern. Zulasten des Angeklagten 1 fällt namentlich sein planmässiges Vorgehen unter Einbezug zahlreicher Drittpersonen (Z., Notar, Handelsregisterführer), was eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck bringt.\n6.2.1.4 Straferhöhend fällt die Tat- und Deliktsmehrheit ins Gewicht.\n6.2.1.5 Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB - eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 1 angemessen. Bei der Wahl der Strafart ist im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97, Erw. 4 S. 100 f.). Weil keine besonderen Gründe für die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bestehen, ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen. Aus den von der Vorinstanz genannten Gründen ist der Tagessatz auf Fr. 110.? festzusetzen. Da beim nicht vorbestraften Angeklagten 1 keine negative Prognose besteht, ist die Strafe gemss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 82, Erw. 4.2 S. 85). Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen, weil keine Gründe für eine längere Probezeit vorliegen.\n6.2.1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden werden. Beide Strafen zusammen dürfen jedoch die dem Verschulden angemessene Strafe nicht übersteigen. Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1 S. 74 f.). Die Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB darf grundsätzlich nicht mehr als 20 % der gesamten Strafe betragen (BGE 135 IV 188, Erw. 3.4.4. S. 190). Der Angeklagte 1 zeigt keine wirkliche Reue. Um ihn klar und endgültig davon abzuhalten, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihm das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen, erscheint die Aussprechung einer Verbindungsstrafe im Sinn von Art. 42 Abs. 4 StGB als angebracht, zumal er die strafbaren Handlungen in Bereicherungsabsicht beging (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK 2008.24 vom 10. September 2009, Erw. 6.7). Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Appellation ist das Kantonsgericht aufgrund von § 192 Abs. 2 StPO/BL nicht an deren Antrag, es sei als Verbindungsstrafe eine Busse von Fr. 2'000.? auszusprechen, gebunden. Als Verbindungsstrafe kann vorliegend eine Busse zwischen Fr. 1.? bis Fr. 6'600.? (20 % der bedingten Geldstrafe von total Fr. 33'000.? [300 Tagesstze x Fr. 110.?]) ausgesprochen werden. Weil der kantonsgerichtliche Schuldspruch wegen betrgerischen Konkurses, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung wesentlich schwerer wiegt als jener der Vorinstanz wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, erscheint es als angezeigt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.? angemessen zu erhhen. Entsprechend dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 1 ist vorliegend die als Verbindungsstrafe auszufällende Busse auf Fr. 3'000.? festzusetzen. Fr den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen.\n6.2.2 Angeklagter 2\n6.2.2.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse führte die Vorinstanz aus, dass der Angeklagte 2 nach eigenen Aussagen einen Bruder habe (es handle sich dabei um den Angeklagten 1) und in J. bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen aufgewachsen sei. Er sei heute geschieden und habe keine Kinder. Er sei gelernter Elektromonteur/Installateur und habe als Zweitausbildung eine Ausbildung zum Schlosser absolviert. (…). Ihm sei der Berufseinstieg gelungen und er sei praktisch bis heute lückenlos berufstätig gewesen. Im Sommer 2004 habe er bei der D. AG angefangen zu arbeiten. Im Jahr 2005 habe er 81% der Aktien der D. AG gekauft und sei Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident geworden. Im September 2007 habe er mit dem Angeklagten 1 die C. GmbH gegründet. Nachdem die C. GmbH Konkurs gegangen sei, habe er im März 2009 (der Angeklagte 1 sei zu diesem Zeitpunkt bereits aus der C. GmbH ausgestiegen) die B. GmbH gegründet, welche heute noch existiere und bei welcher er zur Zeit angestellt sei. Er verdiene monatlich netto etwa Fr. 5'000.?. Ein 13. Monatsgehalt bekomme er nicht. An Vermgen habe er eine Einlage in der B. GmbH von Fr. 20'000.?, ansonsten verfge er über kein nennenswertes Vermögen. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal der Angeklagte 2 an der heutigen Verhandlung bestätigte, dass seine Einkommensverhältnisse immer noch gleich seien.\n6.2.2.2 Zugunsten des Angeklagten 2 ist zu berücksichtigen, dass er keine Vorstrafen aufweist (act. 02.01.001 ff.)."}