{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\nDie Präsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim eröffnete mit Urteil vom 11. September 2007 über die D. AG den Konkurs (act. 40.50.006 f.). Weil dagegen keine Appellation erhoben wurde, erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Die Angeklagten 1 und 2 waren Verwaltungsräte bei der D. AG. Sie hatten das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), den Elektrogabelstapler, die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 und den Transporter VW T4 der D. AG am 18. Januar 2007 bloss zum Schein an die Z. GmbH verkauft. Der Angeklagte 1 erwähnte bei der konkursamtlichen Einvernahme vom 28. November 2007 und der Angeklagte 2 bei den konkursamtlichen Einvernahmen vom 21. September 2007, vom 14. November 2007 und vom 11. Dezember 2007, beide jeweils insbesondere auf die Bestimmungen der Art. 163 ff. StGB hingewiesen, die mit den fraglichen Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 verkauften Gegenstände nicht als Vermögen der D. AG (act. 40.51.001 ff.). Die Angeklagten 1 und 2 bestätigten am 12. Dezember 2007 mit ihrer Unterschrift wahrheitswidrig die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars der D. AG, in welchem die mit den fraglichen Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 veräusserten Sachen nicht aufgeführt waren. Zum Nachweis, dass die vorerwähnten Aktiven nicht zum Vermögen der D. AG gehören, diente den Angeklagten 1 und 2 die Konkursbilanz per 6. September 2007 (act. 40.12.001). Aufgrund all dessen wiesen die Angeklagten 1 und 2 bei der D. AG einen um Fr. 35'600.? geringeren Vermgensbestand, als der Wirklichkeit entsprach, aus. Weil diese Mittel zur Befriedigung der ausstehenden Konkursforderungen fehlten, wurden die Gläubiger der D. AG geschädigt. Unter diesen Umständen erfüllten die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter somit den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB.\n5.4.2 Subjektiver Tatbestand\nIn subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Schuldner vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt. Nicht vorausgesetzt wird jedoch, dass sich sein Vorsatz auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen bezieht (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 4 zu Art. 163). Ausserdem wird vorausgesetzt, dass der Täter in Schädigungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010, Erw. 1.2.4; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Basel 2003, S. 299; Alexander Brunner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 32 zu Art. 163). Die Angeklagten 1 und 2 brachten bei der D. AG das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), den Elektrogabelstapler, die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 und den Transporter VW T4 wissentlich und willentlich zum Schein zum Verschwinden. Sie rechneten so zumindest mit der Möglichkeit, dass die Gläubiger der D. AG unbefriedigt bleiben und dadurch einen Schaden erleiden. Demzufolge erfüllten die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter den subjektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB.\n5.5 Ergebnis und Konkurrenzen\nDie Angeklagten 1 und 2 erfüllten den Tatbestand der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung in Tatmehrheit sowie jenen des betrügerischen Konkurses. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge sind die Angeklagten 1 und 2 der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung und des betrügerischen Konkurses schuldig zu erklären.\n6. strafzumessung\n6.1 Strafrahmen\nDie Angeklagten 1 und 2 machten sich des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig. Diese Straftaten werden je mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 163 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB). Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit beträgt der abstrakte Strafrahmen somit für die Angeklagten 1 und 2 je zwischen Geldstrafe von zwei Tagessätzen und siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).\n6.2 Strafzumessung\n6.2.1 Angeklagter 1\n6.2.1.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse führte die Vorinstanz aus, dass der Angeklagte 1 nach eigenen Aussagen einen Bruder (dabei handle es sich um den Angeklagten 2) habe und eine glückliche Kindheit verbracht habe. Er habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und eine Ausbildung zum Gross- und Aussenhandelskaufmann absolviert. Er habe ein Studium im Ingenieurswesen begonnen, welches er aber nicht mit einem Diplom abgeschlossen habe. Im Juni 2005 habe er als Grenzgänger für die D. AG in der Schweiz zu arbeiten begonnen. Im September 2007 habe er mit dem Angeklagten 2 die C. GmbH gegründet. Wegen seiner Freundin sei er Ende September 2008 nach O. gezogen, wo er jetzt für eine Firma arbeite. Zur Schweiz habe er seitdem keinen Bezug mehr. Der Angeklagte 1 verdiene monatlich € 2'213.? netto. Ein 13. Monatsgehalt bekomme er nicht. Er habe etwa 15'000.? Darlehensschulden bei einer Bank und verfge über kein nennenswertes Vermögen. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal der Angeklagte 1 an der heutigen Verhandlung bestätigte, dass seine Einkommensverhältnisse immer noch gleich seien.\n6.2.1.2 Zugunsten des Angeklagten 1 ist zu berücksichtigen, dass er keine Vorstrafen aufweist (act. 01.01.001 ff.)."}