{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\nDie Angeklagten 1 und 2 gründeten gemäss der öffentlichen Urkunde über die Gründung der C. GmbH vom 15. August 2007 die C. GmbH, wobei sie je eine Stammeinlage von Fr. 17'000.? bernahmen und die Stammeinlagen vollständig durch Sacheinlage leisteten. Der Angeklagte 2 brachte dazu gemäss dem Sacheinlagevertrag und den Inventarlisten vom 15. August 2008 Bürogeräte, Büro- und Werkstatteinrichtungsgegenstände, Maschinen, einen Transporter VW T4, einen Elektrogabelstapler und eine Winkelsäge Univer 50 zum Preis von insgesamt Fr. 34'000.? ein (act. 41.02.001 ff.). Da der Angeklagte 2 diese Ausrstungsgegenstände bloss zum Schein am 6. August 2007 von der Z. GmbH erworben hatte, erlangte er daran kein Eigentum und konnte das Eigentum an diesen folglich nicht auf die C. GmbH übertragen. Demzufolge war die Kapitalausstattung der C. GmbH bloss vorgetäuscht und die Erklärung in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der C. GmbH vom 15. August 2007, dass die Stammeinlagen vollumfänglich durch Sacheinlagen geleistet worden seien und der Gesellschaft nach dem Eintrag in das Handelsregister zur freien Verfügung stünden, unwahr. Die Angeklagten 1 und 2 bewirkten somit durch ihre Erklärung gegenüber dem baselstädtischen Notar, die Stammeinlagen der Angeklagten 1 und 2 seien anlässlich der Gründung der C. GmbH durch Sacheinlage vollständig liberiert worden, eine unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache durch den zuständigen Notar. Dieser Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 253 StGB. Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass sich der verurkundende Notar im Irrtum über die wahren Eigentumsverhältnisse befand und bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes die betreffende Beurkundung nicht vorgenommen hätte (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK 003-007/04 vom 22. September 2004, Erw. 6.2). Ausserdem stimmt die von den Angeklagten 1 und 2 durch die Anmeldung vom 15. August 2007 der Gründung der C. GmbH beim Handelsregister Basel-Landschaft (act. 41.02.018 ff.) veranlasste Eintragung im Handelregister insofern nicht mit der Wirklichkeit überein, als die Bürogeräte, die Büro- und Werkstatteinrichtungsgegenstände, die Maschinen, der Transporter VW T4, der Elektrogabelstapler und die Winkelsäge Univer 50, an welchen der Angeklagte 2 kein Eigentum hatte und somit nicht auf die gegründete Gesellschaft übertragen werden konnten, als Sacheinlage aufgeführt wurden. Die Angeklagten 1 und 2 veranlassten somit den Handelsregisterführer, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu verurkunden. Der Handelsregisterführer ist ein Beamter im Sinne von Art. 253 StGB. Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass sich der Handelsregisterführer im Irrtum über die Gültigkeit der notariellen Gründungsurkunde der C. GmbH befand und bei richtiger Kenntnis des Sachverhalts die erwähnte Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen hätte. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter den objektiven Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllten.\n5.3.2 Subjektiver Tatbestand\nIn subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 164; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 12 zu Art. 253). Weil die Angeklagten 1 und 2, wie in Erw. 5.2.2 gezeigt, wussten, dass die D. AG der Z. GmbH die hier in Frage stehenden Gegenstände bloss zum Schein verkaufte, muss ihnen klar gewesen sein, dass das Eigentum an diesen Sachen bei der D. AG blieb und deshalb vom Angeklagten 2 nicht durch Sacheinlage auf die C. GmbH übertragen werden konnte. Indem sie trotz dieser Kenntnis die öffentliche Urkunde über die Gründung der C. GmbH durch den baselstädtischen Notaren errichten und die C. GmbH im Handelsregister eintragen liessen, handelten sie vorsätzlich. Dabei handelten sie in der Absicht, den Notaren über die wahren Eigentumsverhältnisse der als Sacheinlage vorgesehenen Gegenstände und den Handelsregisterführer über die Gültigkeit dieser Sacheinlage zu täuschen. Demzufolge steht fest, dass die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter den subjektiven Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllten.\n5.4 Betrügerischer Konkurs\n5.4.1 Objektiver Tatbestand\nDen objektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinn von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist, dass rechtskräftig über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden sein muss (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, N. 5 zu Art. 163). Nur der Schuldner kann grundsätzlich Täter eines betrügerischen Konkurses sein. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, kann sich jedoch aufgrund von Art. 29 lit. a StGB auch ein Verwaltungsrat des betrügerischen Konkurses schuldig machen (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010, Erw. 1.2.1)."}