{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\nDer subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird im Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Verwirklichung der Schädigungsoder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich; Eventualabsicht genügt (BGer. 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009, Erw. 4.4.2).\nAufgrund der glaubwürdigen Aussagen von Z. ist erstellt, dass die Angeklagten 1 und 2 Z. die fraglichen Scheingeschäfte zwischen der D. AG und der Z. GmbH vorschlugen. Demzufolge wussten sie, dass die entsprechenden Verträge, Rechnungen und Quittungen gefälscht waren. Aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung und seiner Funktion als Buchhalter bei der D. AG (act. 12.01.040) musste dem Angeklagten 1 bekannt gewesen sein, dass die fraglichen Verträge, Rechnungen und Quittungen in der Buchhaltung zum Nachweis der fiktiven Scheingeschäfte dienten und damit Bestandteil der Buchhaltung wurden. Ebenso wusste er offenkundig, dass die entsprechenden Buchungen und die Konkursbilanz per 6. September 2007 nicht der Wahrheit entsprachen. Weil er trotzdem die fraglichen Buchungsbelege erstellte oder erstellen liess und für die Buchhaltung der D. AG gebrauchte sowie die entsprechenden Falschbuchungen vornahm und die fragliche Konkursbilanz errichtete, handelte er vorsätzlich. Er handelte dabei in der Absicht, den Gläubigern der D. AG vorzuspiegeln, dass die fraglichen Aktiven im Wert von Fr. 35'600.? nicht zum Vermgen der D. AG gehören. Damit nahm er eine Schädigung der Gläubiger der D. AG zumindest in Kauf. Weil es sich bei den Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH sowie den Kaufverträgen vom 6. August 2007 zwischen der Z. GmbH und dem Angeklagten 2 bloss um Scheingeschäfte handelte, steht fest, dass in Wirklichkeit die fraglichen Aktiven der D. AG im Wert von Fr. 35'600.? ohne Gegenleistung auf die Z. GmbH und danach ohne Gegenleistung auf den Angeklagten 2 bertragen wurden. Zudem steht fest, dass diese Aktiven daraufhin vom Angeklagten 2 als Sacheinlage in die C. GmbH, an welcher die Angeklagten 1 und 2 je zur Hälfte beteiligt waren, eingebracht wurden. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass der Angeklagte 1 in der Absicht, sich und den Angeklagten 2 ungerechtfertigt zu bereichern, handelte. Aufgrund des gemeinsamen Tatplans trug der Angeklagte 2 als Mittäter den Vorsatz sowie die Schädigungs- und Bereicherungsabsicht des Angeklagten 1 bezüglich dessen allein verübten Handlungen mit, weshalb davon auszugehen ist, dass der Vorsatz sowie die Schädigungs- und Bereicherungsabsicht auch bei ihm gegeben sind. Aufgrund all dessen erhellt, dass die Angeklagten 1 und 2 den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllten.\n5.3 Erschleichung einer Falschbeurkundung\n5.3.1 Objektiver Tatbestand\nDen objektiven Tatbestand einer Falschbeurkundung im Sinn von Art. 253 StGB erfüllt, wer eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen durch Täuschung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens bewirkt. Hierzu bedarf es keines arglistigen Vorgehens, sondern einer blossen Irreführung, welche in einfachen Falschangaben gegenüber der Urkundsperson bestehen kann (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 163; BGer. 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008, Erw. 2.2). Eine inhaltlich unwahre Beurkundung ist unter denselben Voraussetzungen wie bei der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB anzunehmen (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. September 2004 SK 003-007/4, Erw. 6.2). Eine Falschbeurkundung ist somit, wie bereits in Erw. 5.2.1 erwähnt, nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die Gesellschaft bei Eintragung in das Handelsregister sofort über die als Sacheinlage eingebrachten Gegenstände als Eigentümerin verfügen kann, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Dementsprechend hat das Bundesgericht in Fällen der Vortäuschung von Sacheinlagen Erschleichung einer Falschbeurkundung bejaht. Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGer. 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008, Erw. 2.2)."}