{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\nDer Angeklagte 1 gab bei seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2008 zu, dass der Angeklagte 2, Z. und er Kenntnis von der Idee und der Ausführung der fraglichen Geschäfte gehabt hätten (act. 12.01.049). Anlässlich dieser Einvernahme sagte der Angeklagte 1 zudem, dass der Angeklagte 2, Z. und er alles so geplant hätten (act. 12.01.050). Z. führte bei seiner Einvernahme vom 30. September 2008 aus, dass die Angeklagten 1 und 2 in den Räumlichkeiten der D. AG auf ihn zugekommen seien und ihn gefragt hätten, ob er bereit sei, ihnen Maschinen und Werkzeuge abzukaufen und wieder an sie zurückzuverkaufen. Sie hätten gesagt, dass diese Geschäfte nur auf dem Papier stattfinden würden (act. 12.01.031). Bei der Einvernahme vom 28. Mai 2008 gab der Angeklagte 1 auf die Frage, wer den Verkauf mit anschliessender Rückvermietung angeregt habe, zur Antwort, dass es eine Vereinbarung zwischen ihm, dem Angeklagten 2 und Z. gewesen sei (act. 12.01.010). Der Angeklagte 2 führte bei seiner Einvernahme vom 28. Mai 2008 aus, dass der Angeklagte 1 die Kaufvereinbarungen vom 18. Januar 2007 erstellt und er sie geprüft habe (act. 12.01.017). Aufgrund der Auswertung des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Angeklagten 1, dem Angeklagten 2 und Rechtsanwalt R. steht fest, dass diese bezüglich der Prüfung der fraglichen Kaufverträge in Kontakt standen (act. 13.01.004). Ausserdem ist zu beachten, dass der Sacheinlagevertrag zwischen dem Angeklagten 2 und der C. GmbH in Gründung vom 15. August 2007, die öffentliche Urkunde über die Gründung der C. GmbH vom 15. August 2007 und die Anmeldung der C. GmbH beim Handelsregisteramt vom 15. August 2007 vom Angeklagten 1 und 2 unterzeichnet waren (act. 41.02.001 ff.). Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Angeklagten 1 und 2 bei der Entschliessung und der Planung der Handlungen zur Herausnahme des Inventars, des Elektrogabelstaplers, der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 und des Transporters VW T4 aus der D. AG und der Einbringung dieser Sachen in die C. GmbH vorsätzlich und in massgebender Weise zusammenwirkten. Bei der Gründung der C. GmbH waren die Angeklagten 1 und 2 beide massgeblich an der Tatausführung beteiligt. Als Buchhalter der D. AG (act. 40.60.004 ff.) agierte der Angeklagte 1 bei der falschen Buchführung allein. Der Angeklagte 2 fungierte beim Scheinkauf vom 6. August 2007 des Inventars, des Elektrogabelstaplers, der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 und des Transporters VW T4 von der Z. GmbH allein als Käufer und brachte diese Gegenstände als Alleineigentümer als Sacheinlage in die C. GmbH ein. Die genannten Handlungen der Angeklagten 1 und 2 waren entscheidend für die Herausnahme des Inventars, des Elektrogabelstaplers, der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 und des Transporters VW T4 aus der D. AG und deren Einbringung in die C. GmbH. Weil dies offenkundig dem Tatplan der Angeklagten 1 und 2 entsprach, haben sie sich diese jeweils vom anderen allein vorgenommenen Handlungen anrechnen zu lassen. Ferner spricht der Umstand, dass die Angeklagten 1 und 2 je hälftig an der C. GmbH beteiligt waren und damit zu gleichen Teilen von der Einbringung der fraglichen Vermögenswerte in die C. GmbH profitierten, für das Vorliegen von Mittäterschaft (BGer. 6S.203/2005 vom 6. September 2005, Erw. 2.2). Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter handelten.\n5.2 Urkundenfälschung\n5.2.1 Objektiver Tatbestand\nDen objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine echte, aber unwahre Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, errichtet oder errichten lässt. Die Falschbeurkundung erfordert dabei eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind mithin im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung beziehungsweise die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (BGer. 6B_421/2008 vom 21. August 2009, Erw. 5.3.1). In der kaufmännischen Buchführung ist aufgrund des Grundsatzes der Bilanzwahrheit (Art. 959 OR) jegliche Verbuchung von fiktiven Geschäftsvorgängen und das Unterschlagen von Aktiven verboten (Karl Käfer, Berner Kommentar, Bern 1981, N. 289 f. zu Art. 959 OR; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.10 vom 20. Februar 2006, Erw. 15.1.2).\nDie Scheinverkäufe vom 18. Januar 2007 verbuchte der Angeklagte 1 in der Buchhaltung der D. AG (act. 40.13.002, 40.13.253, 40.13.078 ff., 40.13.197) wie folgt:\n|\nBuchungsdatum |\nBuchungssatz |\nBetrag (in Fr.) |\nBuchungstext |\n|\n18.1.2007 |\n\"1000 Kasse\" - \"6460 Einnahmen\" |\n21'600.00 |\n\"Kaufvertrag vom 18.01.2007\" |\n|\n18.1.2007 |\n\"1000 Kasse\" - \"6460 Einnahmen\" |\n7'000.00 |\n\"KV vom 18.01.07 T4\" |\n|\n18.1.2007 |\n\"1000 Kasse\" - \"6460 Einnahmen\" |\n7'000.00 |\n\"KV vom 18.01.07 Gabelst. + Unive\" |\n|\n18.1.2007 |\n\"4410 Abschreibung Maschinen Aufwand\" - \"1110 Maschin. und Werkzeuge Aktiv\" |\n8'330.00 |\n\"Ausbuchung Inventar\" |\n|\n18.1.2007 |"}