{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\nAufgrund der erwähnten IT-Auswertung steht fest, dass die Miet- und Leasing-Rechnungen vom 25. Mai 2007 und vom 8. August 2007 der Z. GmbH an die D. AG auf Computern bei der D. AG erstellt wurden (act. 13.01.001 ff.). Der Angeklagte 1 macht geltend, er habe die Rechnungen der Z. GmbH später eins zu eins abgetippt, um sie in elektronischer Form zur Verfügung zu haben. Dieses Vorbringen erscheint als unglaubwürdig. Aufgrund der in Erw. 4.2 dargestellten glaubwürdigen Aussagen von Z. steht fest, dass Z. dem Angeklagten 1 das Briefpapier der Z. GmbH zur Verfügung stellte und der Angeklagte 1 die Rechnungen für die Miete erstellte. Um die fraglichen Rechnungen elektronisch zu archivieren, brauchte der Angeklagte 1 das Briefpapier der Z. GmbH nicht. Der Bezug dieses Briefpapiers durch den Angeklagten 1 lässt sich daher nur damit erklären, dass der Angeklagte 1 auf seinem Computer die Rechnungen der Z. GmbH an die D. AG erstellte und auf dem Briefpapier der Z. GmbH ausdruckte. Dass nicht die Z. GmbH als Vermieterin und Leasinggeberin diese Rechnungen, sondern der für die mietende und leasende D. AG tätige Angeklagte 1 diese erstellte, ist äusserst ungewöhnlich. Dieser Umstand bildet somit einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Mietzinse und Leasingraten gemäss diesen Rechnungen von der Z. GmbH gar nie fakturiert wurden.\n4.7 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Verkäufen vom 18. Januar 2007 des Inventars, des Transporters VW T4, des Elektrostaplers und der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 durch die D. AG an die Z. GmbH sowie bei der Miete und dem Leasing dieser Gegenstände der D. AG von der Z. GmbH in der Zeit von Februar bis August 2007 bloss um Scheingeschäfte handelte. Demzufolge entsprachen die in Erw. 4.1 aufgeführten Kaufverträge, Rechnungen und Quittungen nicht der Wahrheit. Weil die Z. GmbH die fraglichen Gegenstände bloss zum Schein erwarb, konnte sie diese auch nicht an den Angeklagten 2 weiterveräussern. Es muss deshalb angenommen werden, dass es sich bei den Verkäufen vom 6. August 2007 der Z. GmbH an den Angeklagten 2 ebenfalls um blosse Scheingeschäfte handelte.\n5. Rechtliches\n5.1 Mittäterschaft\nMittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Keiner der Mittäter übt Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran - obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird - lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht, der Täter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGer. 6B_1091/2009 vom 29. April 2010, Erw. 3.3)."}