{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\n4.6 Am 9. August 2007 übermittelte der Angeklagte 1 per E-Mail Rechtsanwalt R. den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), das Inventar zum vorerwähnten Kaufvertrag, den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend den Transporter VW T4 und den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50. Die drei Käufverträge enthielten die Formulierung \"Die Z. GmbH verpflichtet sich … zu übernehmen\" und enthielten kein Datum für den Eigentumsübergang (act. 13.01.004, 11.02.028 ff.). Mit E-Mail vom 17. August 2007 empfahl Rechtsanwalt R. den Angeklagten 1 und 2, anstelle des Ausdrucks \"Verpflichtung\" die Formulierung \"Die Z. GmbH kauft\" zu verwenden und das Datum des Eigentumsübergangs aufzuführen (act. 13.01.004, 11.02.062 ff.). Mit E-Mail vom 20. August 2007 schrieb der Angeklagte 1 Rechtsanwalt R., dass er die Verträge gemäss dessen Ratschlägen abgeändert habe (act. 13.01.04). Weil Rechtsanwalt R. seine Empfehlungen erst am 17. August 2007 machte und der Angeklagte 1 am 20. August 2007 bestätigte, diese Änderungen vorgenommen zu haben, ist davon auszugehen, dass in den besagten Kaufverträgen die Formulierung \"Die Z. GmbH kauft\" und das Datum des Eigentumsübergangs erst zwischen dem 17. und dem 20. August 2007 eingefügt wurde. Die Angeklagten 1 und 2 machen geltend, die fraglichen Kaufverträge seien bereits am 18. Januar 2007 abgeschlossen worden. Es seien im August 2007 lediglich die vorgenannten redaktionellen Änderungen vorgenommen worden, jedoch sei dadurch der Inhalt nicht abgeändert worden. Am 29. Mai 2008 wurden an der Ystrasse 1 in Y. bei einer Hausdurchsuchung fünf Personalcomputer und zwei Server sichergestellt (act. 15.02.004). Die IT-Auswertung der Festplatten dieser Personalcomputer und Server ergab, dass der Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend das Inventar (Büro, Maschinen und Werkzeuge) am 18. Januar 2007; das Inventar zum fraglichen Kaufvertrag am 7. August 2007, der Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend den Transporter VW T4 am 9. August 2007 und der Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 am 7. August 2007 erstellt wurden (act. 13.01.003). Das Computerdokument mit dem Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge) wurde zwar am 18. Januar 2007 errichtet. Gemäss diesem Vertrag erwarb die Z. GmbH den Inventarbestand der D. AG vollumfänglich, mindestens jedoch wie im beigefügten Anlageverzeichnis beziffert und beschrieben. Weil somit das Inventar beim Abschluss dieses Kaufvertrags vorgelegen sein muss und das Inventar erst am 7. August 2007 erstellt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser nicht schon am 18. Januar 2007, sondern erst am 7. August 2007 oder später abgeschlossen wurde. Aus diesem Grund kann - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Übereinstimmung des Datums dieses Kaufvertrags mit dem Errichtungsdatum der entsprechenden Computerdatei nicht als Indiz dafür, dass dieser effektiv am 18. Januar 2007 abgeschlossen wurde, gewertet werden. Ausserdem steht aufgrund der vorerwähnten IT-Auswertung fest, dass sowohl die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) für die Zeit von Februar bis Mai 2007 als auch die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Transporters VW T4 für die Zeit von Februar bis Mai 2007 erst am 9. August 2007 erstellt wurden (act. 13.01.013). Entgegen der Vorinstanz ist es als ausgeschlossen zu betrachten, dass die Erstelldaten der Computerdateien mit dem Inventar zum Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG, dem Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend den Transporter VW T4, dem Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50, die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) für die Zeit von Februar bis Mai 2007 und die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Transporters VW T4 für die Zeit von Februar bis Mai 2007 manipuliert wurden. Denn hierfür bestehen weder Anhaltspunkte noch ist ein Grund ersichtlich, weshalb die Angeklagten 1 und 2 ein Interesse gehabt haben sollen, die Erstelldaten der fraglichen Computerdateien so zu wählen, dass diese erheblich nach den Ausstelldaten der physischen Urkunden liegen. Im Gegenteil hätte eine Übereinstimmung der Erstelldaten sämtlicher Computerdateien mit den auf den Papierdokumenten aufgedruckten Ausstelldaten grundsätzlich dafür gesprochen, dass diese Ausstelldaten richtig sind. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorerwähnten Kaufverträge vom 18. Januar 2007 sowie die Miet- und Leasing-Rechnungen vom 25. Mai 2007 erheblich zurückdatiert wurden. Solche Rückdatierungen sind sehr ungewöhnlich, zumal diese Dokumente lediglich rund einen Monat vor dem Konkurs der D. AG erstellt wurden. Dies erscheint daher als Indiz, dass die fraglichen Kaufverträge vom 18. Januar 2007 sowie die Miet- und Leasing-Rechnungen vom 25. Mai 2007 bloss fiktiv erstellt wurden."}