{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\n4.4 Das Inventar, der Elektrogabelstapler, die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 und der Transporter VW T4 unterlagen während der Miet- bzw. Leasingzeit von Februar bis August 2007 als langlebige Wirtschaftsgüter nur einer geringen Wertverminderung. Weil der vom Angeklagten 2 am 6. August 2007 für den Rückkauf dieser Gegenstände der Z. GmbH bezahlte Preis von Fr. 38'600.? (act. 50.01.055, 50.01.059) hher ist als der Kaufpreis von Fr. 35'600.?, welchen die Z. GmbH am 18. Januar 2007 der D. AG fr diese Sachen zahlte, muss angenommen werden, dass selbst der Angeklagte 2 nicht von einem erheblichen Wertverlust der fraglichen Sachen während der siebenmonatigen Nutzungsdauer ausging. Aufgrund dieser geringen Wertminderung erscheinen auch unter Berücksichtigung von üblichen Unkosten und einer angemessenen Gewinnmarge die von der Z. GmbH verlangten Mietzinsen und Leasingraten von total Fr. 35'600.?, welche gleich hoch sind wie der von ihr fr die vermieteten und verleasten Sachen bezahlte Anschaffungspreis, als eindeutig übersetzt. Es muss mithin von einem wirtschaftlich unsinnigen Rechtsgeschäft gesprochen werden, welches in der Realität von vernünftigen Parteien in dieser Form nie abgeschlossen worden wäre. Es erscheint daher als unglaubwürdig, dass die D. AG effektiv solche Mietzinsen und Leasingraten zahlte. Auch ist es lebensfremd davon auszugehen, dass die D. AG gemäss den Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 die fraglichen Gegenstände zu einem genau bestimmten Preis an die Z. GmbH verkaufte, jedoch im Verkaufszeitpunkt die Mietzinse und Leasingraten noch nicht vereinbart haben soll. Denn die Angeklagten 1 und 2 mussten ja im Verkaufszeitpunkt neben dem Verkaufspreis auch die Mietzinsen und Leasingraten kennen, um beurteilen zu können, ob die fraglichen Sachen verkauft und anschliessend gemietet und geleast werden sollen. Im Weiteren erscheint es als unglaubwürdig, dass die D. AG für die Zeit von Februar bis August 2007 Mietzinsen und Leasingraten von Fr. 35'600.? und der Angeklagte 2 am 6. August 2007 einen Kaufpreis von Fr. 38'600.? bezahlt haben sollen, damit die fraglichen Gegenstnde weiterhin genutzt werden können. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Angeklagten 1 und 2 ein solches Verlustgeschäft, bei welchem für die Weiternutzung dieser Sachen mehr als das Doppelte des ursprünglichen Verkaufspreises von Fr. 35'600.? bezahlt wurde, abschlossen. Denn die Angeklagten 1 und 2 bzw. deren Nachfolgegesellschaft, die C. GmbH, htten ja die fraglichen Gegenstände direkt von der D. AG zum Preis von Fr. 35'600.? kaufen knnen, wenn es nur darum gegangen wäre, diese Sachen weiterhin nutzen. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen kann der vorinstanzlichen Auffassung, dass die fraglichen Kauf-, Miet- und Leasingverträge ernst gemeint waren und den Zweck verfolgten, im Falle des Konkurses das Inventar aus der Konkursmasse herauszuhalten, um von einer allfälligen Nachfolgefirma erworben werden zu können, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die fraglichen Verträge bloss zum Schein geschlossen wurden.\n4.5 Wie aus Erw. 4.3.1 hervorgeht, entsprechen die von der D. AG der Z. GmbH für die Zeit von Februar bis August 2007 bezahlten Mietzinsen für das Inventar (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) und die für diese Zeit entrichteten Leasingraten für den Transporter VW T4 auf den Rappen genau dem von der Z. GmbH der D. AG hierfür am 18. Januar 2007 bezahlten Kaufpreis von Fr. 35'600.?. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Z. GmbH der D. AG fr die Nutzung des Inventars für die Monate Februar bis Mai 2007 Fr. 16'342.84 und für die Monate Juni bis August 2007 Fr. 12'257.16 in Rechnung stellte und der monatliche Mietzins für das Inventar somit von Februar bis Mai 2007 Fr. 4'085.71 und von Juni bis August 2007 Fr. 4'085.72 betrug. Weil es äusserst ungewöhnlich ist, dass ein Mietzins in dieser Höhe auf krumme Rappenbeträge genau festgesetzt wird und erst noch innerhalb der kurzen Mietdauer um einen Rappen variiert, vermag das Vorbringen der Angeklagten 1 und 2, es sei reiner Zufall, dass die Kosten für die Miete und das Leasen der fraglichen Gegenstände gleich hoch sei wie deren Kaufpreis, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit den verbuchten Miet- und Leasingaufwendungen der bloss verbuchte, jedoch am 18. Januar 2007 effektiv nicht erfolgte Zufluss des Barkaufpreises von Fr. 35'600.? eliminiert wurde, um zu vermeiden, dass der Kassenbestand erhht werden muss. Der Auffassung der Vorinstanz, dass vorliegend die rappengenaue Übereinstimmung der Mietzinse und Leasingraten mit dem Kaufpreis keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bildet, kann somit nicht gefolgt werden."}