{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\nDie D. AG verkaufte am 18. Januar 2007 der Z. GmbH das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), einen Elektrogabelstapler, eine vollautomatische Winkelsäge Univer 50 und einen Transporter VW T4 für total Fr. 35'600.?. Am 18. Januar 2007 verbuchte die D. AG deshalb insgesamt Fr. 35'600.? Kasse an Einnahmen aus Nebenarbeiten. Dadurch erhhte sich der Bestand der Kasse von Fr. 1'535.84 um Fr. 35'600.? auf Fr. 37'135.84 (act. 40.13.002). Bis zum 25. Mai 2007 blieb der Kassenbestand stets ber dem fraglichen Verkaufserlös von Fr. 35'600.?. Am 25. Mai 2007 verbuchte die D. AG fr die Miete des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) von Februar bis Mai 2007 Fr. 16'342.84 Mietaufwand Maschinen an Kasse und für das Leasing des Transporters VW T4 von Februar bis Mai 2007 Fr. 4'000.? Leasingaufwand an Kasse (act. 40.13.008). Dadurch verringerte sich der Kassenbestand von Fr. 45'851.96 (Fr. 31'588.16 [Bestand gemss Kontenauszug der Kasse] + 4 x Fr. 3'565.95 [fiktive Löhne an Z. GmbH]) um Fr. 20'342.84 auf Fr. 25'509.12. Werden die Miet- und Leasingaufwendungen für die Zeit von Februar bis Mai 2007 von total Fr. 20'342.84 von den Erlösen aus den Verkäufen vom 18. Januar 2007 von insgesamt Fr. 35'600.? abgezogen, verblieb von diesen Verkaufserlsen nach dem 25. Mai 2007 noch ein Restbetrag von Fr. 15'257.16 in der Kasse der D. AG. Bis zum 8. August 2007 sank der Kassenbestand der D. AG nie unter diesen letztgenannten Betrag. Am 8. August 2007 verbuchte die D. AG für die Nutzung der fraglichen Gegenstände von Juni bis August 2007 Fr. 12'257.16 Mietaufwand Maschinen an Kasse und Fr. 3'000.? Leasingaufwand an Kasse (act. 40.13.011). Insgesamt belastete die D. AG dem Kassenkonto somit fr Miet- und Leasingaufwendungen an die Z. GmbH Fr. 35'600.? (Fr. 16'342.84 [Mietaufwand vom 25. Mai 2007] + Fr. 4'000.? [Leasingaufwand vom 25. Mai 2007] + Fr. 12'257.16 [Mietaufwand vom 8. August 2007] + Fr. 3'000.? [Leasingaufwand vom 8. August 2007]). Im vorliegenden Fall steht demzufolge fest, dass die aufgrund der Kaufvertrge vom 18. Januar 2007 in bar zugeflossenen Fr. 35'600.? zunchst über Monate stehen gelassen und danach erst wieder mit den Mietzins- und Leasingzahlungen an die Z. GmbH in gleicher Höhe abgetragen wurden. Die D. AG wies dadurch in der fraglichen Zeit hohe Kassenbestände aus. In der Einvernahme vom 15. Oktober 2008 erklärte der Angeklagte 1 diese Kassenbestände mit zeitlichen Buchungsverschiebungen (act. 12.01.046). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gaben die Angeklagten 1 und 2 an, die hohen Barbestände seien als Kriegskasse benötigt worden (act. 135, 117, 119). Weil diese Aussagen der Angeklagten 1 und 2 widersprüchlich sind, erscheinen sie als reine Schutzbehauptung, zumal es als lebensfremd erscheint, dass sich die vom Konkurs bedrohte D. AG den Luxus einer Kriegskasse mit hohen Barmitteln leisten konnte. In der Zeit vom 7. April 2006 bis 11. September 2007 wurden 98 Betreibungen über einen Betrag von rund Fr. 1.1 Mio. gegen die D. AG angehoben (act. 40.01.004 ff.). Angesichts dieser Betreibungen und der zahlreichen Konkursandrohungen (act. 40.01.004 ff.) wäre zu erwarten gewesen, dass die D. AG die ihr aus den Verkäufen vom 18. Januar 2007 zugeflossenen Fr. 35'600.? fr die Befriedigung der sie bedrängenden Gläubiger verwendete. Dass die D. AG die zugeflossenen Fr. 35'600.? in der Kasse beliess und in Form von Mietzinsen und Leasingraten wieder an die Z. GmbH zurckzahlte, muss daher als Indiz dafür gewertet werden, dass sie die Fr. 35'600.? in Wirklichkeit von der Z. GmbH gar nicht erhielt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Annahme der Vorinstanz, die D. AG habe sich durch die Verkufe vom 18. Januar 2007 kurzfristige Liquidität verschafft, nicht zutrifft.\n4.3.2 Ausserdem ist die Begründung der Vorinstanz, es sei nicht von Bedeutung, ob tatsächlich Geldzahlungen geflossen seien, weil die D. AG die Kaufpreisforderungen auch mit den Mietzinszahlungen verrechnet haben könne, nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall verbuchte die D. AG die fraglichen Verkäufe vom 18. Januar 2007 als Barverkäufe. Sollte jedoch davon ausgegangen werden, dass die D. AG im Verkaufszeitpunkt kein Bargeld erhielt, sondern Kaufpreisforderungen erlangte, hätte sie in ihrer Buchhaltung am 18. Januar 2007 aufgrund der streitbetroffenen Verkäufe nicht den Zugang von insgesamt Fr. 35'600.? Barmitteln, sondern eine Erhhung des Debitorenbestands um Fr. 35'600.? verbuchen mssen. Weil sie das Letztere nicht tat, besteht vorliegend kein Anlass, die Möglichkeit einer Verrechnung von Kaufpreisforderungen mit Mietzins- und Leasingzahlungen in Betracht zu ziehen."}