{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\nAufgrund der vorerwähnten Aussagen von Z. bei den Einvernahmen vom 28. Mai 2008 und vom 30. September 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, im Strafbefehl vom 27. Januar 2009 zum Schluss, dass es sich beim Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), beim Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend den Transporter VW T4, beim Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50, bei der Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 21'600.? fr das Inventar, bei der Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 7'000.? fr den Transporter VW T4, bei der Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 7'000.? fr den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50, bei der Quittung vom 25. Mai 2007 von Z. über Fr. 16'342.84, bei der Quittung vom 25. Mai 2007 von Z. über Fr. 4'000.?, bei der Quittung vom 8. August 2007 von Z. ber Fr. 12'257.16 sowie bei der Quittung vom 8. August 2007 von Z. über Fr. 3'000.? um Urkundenflschungen handle. Sie verurteilte deshalb Z. wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.? bei einer Probezeit von zwei Jahren (act. 001 ff.). Da Z. zum Zeitpunkt der Einvernahmen vom 28. Mai 2008 und vom 30. September 2008 in der Schweiz in einem Anstellungsverhltnis stand (act. 12.01.023; 12.01.034), nahm er die möglichen nachteiligen Folgen eines Strafurteils bestimmt nicht leichtfertig in Kauf. Auch kann der Hypothese der Vorinstanz, Z. habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren bewusst zu seinen eigenen Lasten ausgesagt, um in Deutschland einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung zu entgehen und mit der vorerwähnten Verurteilung das kleinere Übel gewählt, nicht gefolgt werden. An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab Z. an, dass er die Barzahlung vom 11. März 2007 über Fr. 23'000.? gegenber der deutschen Steuerverwaltung verheimlichte (act. 131). Für Z. bestand weder ein Anlass, diese Steuerhinterziehung offenzulegen noch entstand ihm daraus ein Vorteil. Dass er dies trotzdem tat, indiziert, dass er offenkundig nicht mit einer Meldung der schweizerischen Strafbehörden an die deutschen Steuerbehörden rechnete. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass er hinsichtlich der hier streitigen Geschäfte bewusst falsch aussagte, weil er die Einleitung eines Strafsteuerverfahrens in Deutschland fürchtete. Fehl geht des Weiteren auch das Vorbringen des Angeklagten 2, Z. habe in der Z. GmbH die Umsätze aus den Geschäften mit der D. AG nicht verbucht, weil er sich die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % habe sparen wollen. Davon kann nicht ausgegangen werden, weil die Gegenstände, welche die Z. GmbH von der D. AG kaufte und ihr anschliessend vermietete und verleaste, stets in der Schweiz blieben, und deshalb aus deutscher Sicht als Auslandsumsätze, welche nicht der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen, gelten (§ 1 Abs. 1 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979).\nDemzufolge kann festgehalten werden, dass die Aussagen von Z. als glaubwürdig zu betrachten sind. Gemäss diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Verkäufen vom 18. Januar 2007 der D. AG an die Z. GmbH betreffend das Inventar, den Transporter VW T4, den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 sowie der Miete und dem Leasing dieser Gegenstände durch die D. AG von der Z. GmbH in der Zeit vom Februar bis August 2007 bloss um Scheingeschäfte handelte.\n4.3.1 Gemäss den Kontenauszügen der Kasse (Nr. 1000) und der Temporärlöhne (Nr. 4010) zahlte die D. AG am 22. Januar 2007, am 24. Februar 2007, am 30. März 2007, am 27. April 2007, am 25. Mai 2007, am 28. Juni 2007, am 28. Juli 2007 und am 13. August 2007 jeweils in bar einen Temporärlohn von Fr. 3'565.95 an die Z. GmbH aus (act. 40.13.002 ff., 40.13.154). Der Angeklagte 1 erklärte anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, dass Z. erst im März 2007 bei der D. AG angestellt worden sei. Es sei unklar, weshalb bereits im Januar und danach wiederholt Fr. 3'565.95 verbucht worden seien (act. 121). Z. machte an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, dass er von der D. AG nicht wiederholt Fr. 3'565.95 erhalten habe (act. 123). An der heutigen Hauptverhandlung gab der Angeklagte 2 zu Protokoll, dass die Löhne an Z. überwiesen worden seien. Gemäss dieser Aussage wurden die Löhne an Z. somit nicht bar ausbezahlt. Aufgrund all dessen muss davon ausgegangen werden, dass die D. AG in der Zeit vom Januar bis August 2007 die fraglichen monatlichen Barlohnauszahlungen von Fr. 3'565.95 nicht tätigte und die entsprechenden Buchungen zu Unrecht vornahm. Weil aufgrund dieser Buchungen der Kontenauszug der Kasse den effektiven Bestand nicht richtig wiedergibt, müssen diese bei der folgenden Analyse der Entwicklung des Kassenbestands ausser Acht gelassen werden."}