{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\n\n4. TATSÄCHLICHES\n4.1 Im vorliegenden Fall steht Folgendes fest: Durch den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 erwarb die Z. GmbH von der D. AG den Inventarbestand (Büro, Maschinen, Werkzeuge) gemäss beigefügtem Anlageverzeichnis zum Preis von Fr. 21'600.? (act. 50.01.001 f.). Mit Quittung vom 18. Januar 2007 besttigte die D. AG, von der Z. GmbH den Kaufpreis von Fr. 21'600.? erhalten zu haben (act. 50.01.026). Durch den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 erwarb die Z. GmbH von der D. AG den Transporter VW T4 zum Preis von Fr. 7'000.? (act. 50.01.27 f.). Mit Quittung vom 18. Januar 2007 besttigte die D. AG, von der Z. GmbH den Kaufpreis von Fr. 7'000.? erhalten zu haben (act. 50.01.032). Durch den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 erwarb die Z. GmbH von der D. AG den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsge Univer 50 zum Preis von Fr. 7'000.? (act. 50.01.033 f.). Mit Quittung vom 18. Januar 2007 besttigte die D. AG, von der Z. GmbH den Kaufpreis von Fr. 7'000.? erhalten zu haben (act. 50.01.038). Mit Rechnung vom 25. Mai 2007 verlangte die Z. GmbH von der D. AG fr die Nutzung des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) für die Zeit von Februar bis Mai 2007 Fr. 16'342.84 (act. 50.01.039). Mit Quittung vom 25. Mai 2007 bestätigte Z., von der D. AG Fr. 16'342.84 erhalten zu haben (act. 50.01.042). Mit Rechnung vom 25. Mai 2007 verlangte die Z. GmbH von der D. AG für die Nutzung des Transporters VW T4 für die Zeit von Februar bis Mai 2007 Fr. 4'000.? (act. 50.01.043). Mit Quittung vom 25. Mai 2007 besttigte Z., von der D. AG Fr. 4'000.? erhalten zu haben (act. 50.01.046). Mit Rechnung vom 8. August 2007 verlangte die Z. GmbH von der D. AG fr die Nutzung des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) für die Zeit von Juni bis August 2007 Fr. 12'257.16 (act. 50.01.047). Mit Quittung vom 8. August 2007 bestätigte Z., von der D. AG Fr. 12'257.16 erhalten zu haben (act. 50.01.050). Mit Rechnung vom 8. August 2007 verlangte die Z. GmbH von der D. AG für die Nutzung des Transporters VW T4 für die Zeit von Juni bis August 2007 Fr. 3'000.? (act. 50.01.051). Mit Quittung vom 8. August 2007 besttigte Z., von der D. AG Fr. 3'000.? erhalten zu haben (act. 50.01.054).\n4.2 Z. fhrte bei seiner Einvernahme vom 28. Mai 2008 vor der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, aus, dass die Verkäufe von Vermögenswerten der D. AG über Fr. 35'600.? gemss den Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 bloss auf dem Papier erfolgt seien und nie Geld geflossen sei. Der Angeklagte 1 habe ihm vorgeschlagen, er solle diese Sachen abkaufen und die Angeklagten 1 und 2 würden diese wieder zurückkaufen. Für die Nutzung dieser Gegenstände habe er nie einen Mietzins in Rechnung gestellt. Er habe dem Angeklagten 1 das Briefpapier der Z. GmbH zur Verfügung gestellt und dieser habe dann die Rechnungen für die Miete erstellt. Es sei auch nie ein Mietzins für diese Sachen bezahlt worden (act. 12.01.025 f.). Bei seiner Einvernahme vom 30. September 2008 vor der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, gab Z. auf Vorhalt der in Erw. 4.1 aufgeführten Dokumente zu Protokoll, dass entgegen der Quittungen und Verträge kein Geld geflossen sei und es sich um blosse Scheingeschäfte gehandelt habe. Die Angeklagten 1 und 2 hätten ihn gefragt, ob er bereit sei, ihnen Maschinen und Werkzeuge abzukaufen und wieder an sie zurückzuverkaufen. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe, um diese Sachen abzukaufen. Sie hätten ihm gesagt, dass diese Geschäfte nur auf dem Papier stattfinden würden und es sich nur um eine interne Umbuchung handle. Ein paar Tage später habe der Angeklagte 1 ihm die Verträge und Quittungen unterbreitet, welche er praktisch ungelesen unterzeichnet habe. Der Angeklagte 1 habe ihn zudem gefragt, ob er ihm ein Blankoformular seiner Firma übergeben könne. Dies habe er getan (act. 12.01.031 f.). Bei der Befragung vom 22. März 2010 anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sagte Z., dass er diese Verträge zwar unterschrieben habe, jedoch sei kein Geld geflossen und es sei auch kein Geld hin und her geschoben worden. Die Angeklagten 1 und 2 seien auf ihn zugekommen und hätten ihn angefragt, ob er das Inventar abkaufen wolle. Auf Vorlage einer Rechnung aus den Akten gab Z. zur Antwort, dass seine Rechnungen zwar so aussähen, diese habe er aber sicher nicht geschrieben (act. 123 ff.). Die dargestellten Aussagen von Z. sind ausführlich, konstant und widerspruchsfrei, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Überdies gab Z. anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung an, dass er ausser der Barzahlung vom 11. März 2007 über Fr. 23'000.? keine Barzahlungen von der D. AG erhalten habe (act. 131). Unmittelbar vor dieser Barzahlung hob die D. AG Fr. 23'000.? vom Postkonto ab und legte sie in die Kasse (act. 40.13.005, 40.13.027), obwohl der Kassenbestand bei Weitem ausgereicht htte, um die Zahlung von Fr. 23'000.? an Z. zu leisten. Dies bildet einen Anhaltspunkt dafr, dass die hohen Erlöse aus den Verkäufen vom 18. Januar 2007 in der Tat gar nicht vorhanden waren und es sich somit bloss um Scheinverkäufe handelte. Denn wären diese in der Kasse gewesen, wäre ein vorgängiges Äufnen der Kasse gar nicht nötig gewesen. In Anbetracht dessen bildet der Umstand, dass die D. AG vor den streitbetroffenen Miet- und Leasingzahlungen vom 25. Mai 2007 und vom 8. August 2007 an die Z. GmbH keine Barbezüge von ihren Konti tätigte und entsprechende Barmittel in die Kasse legte, ein Indiz dafür, dass die fraglichen Miet- und Leasingzahlungen in der Tat gar nicht erfolgten."}