{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-726_2011-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ffbefcb1-e8c6-4516-bcc1-17f81a63da6e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "321f7a16a323936444b2edb2e201b048"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 726", "100 10 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:41", "Checksum": "c18ccc166b9dbc3577aba99989086617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.01.2011 100 2010 726 (100 10 726)\nRegeste:\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2011 (100 10 726)\nScheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs\nNachweis, dass die D. AG Gegenstände aus ihrem Vermögen bloss zum Schein der Z. GmbH verkaufte und von dieser bloss zum Schein zurückmietete und -leaste sowie die Z. GmbH diese anschliessend nur zum Schein an den Angeklagten 2 verkaufte (E. 4).\nMittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Umstand, dass die Täter zu gleichen Teilen von einer Straftat profitierten, spricht für Mittäterschaft (E. 5.1)\nWer vorsätzlich und in Schädigungsoder unrechtmässiger Vorteilsabsicht, in der Jahresrechnung fiktive Einnahmen und Aufwendungen verbucht sowie Aktiven fiktiv ausbucht, macht sich wegen Urkundenfälschung schuldig (Art. 251 StGB; E. 5.2).\nLiberiert ein Sacheinleger vorsätzlich und in Täuschungsabsicht das Kapital einer Aktiengesellschaft durch eine Sacheinlage, an welcher er gar kein Eigentum hat, erfüllt er durch das Erstellenlassen der notariellen Gründungsurkunde und das Anmeldung dieser Gesellschaft beim Handelsregisteramt den Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB; E. 5.3).\nWer vorsätzlich und in Schädigungsabsicht im Konkurs die Vermögensgegenstände einer Aktiengesellschaft unvollständig angibt und dadurch die Gläubiger schädigt, macht sich wegen betrügerischen Konkurses schuldig (Art. 163 Ziff. 1 StGB; E. 5.4).\nZeigt eine zu verurteilende Person keine wirkliche Reue, erscheint die Aussprechung einer Busse als Verbindungsstrafe zur Geldstrafe als angebracht. Denn mit der Busse soll sie klar und endgültig davon abgehalten werden, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihr das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen geschärft werden (Art. 42 Abs. 4 StGB; E. 6).\nStrafrecht\nSachverhalt\nA. Der Präsident des Strafgerichts erklärte mit Urteil vom 24. März 2010 A. (nachfolgend Angeklagter 1 genannt) der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 110.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.? bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenflschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach er ihn frei.\nDer Präsident des Strafgerichts erklärte mit Urteil vom 24. März 2010 B. (nachfolgend Angeklagter 2 genannt) der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 120.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.? bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenflschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach er ihn frei.\nB. Gegen dieses Urteil erklärte das Besondere Untersuchungsrichteramt (nachfolgend unter heutiger Bezeichnung Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, genannt) mit Schreiben vom 1. April 2010 Appellation.\nC. In der Appellationsbegründung vom 23. Juni 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, sinngemäss, es seien die Dispositiv-Ziffern 1a bis 2b des Urteils des Präsidenten des Strafgerichts vom 24. März 2010 aufzuheben. Es sei der Angeklagte 1 wegen betrügerischen Konkurses, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 110.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.? bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu verurteilen. Es sei der Angeklagte 2 wegen betrgerischen Konkurses, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 120.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.? bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu verurteilen.\nD. Mit Appellationsantwort vom 3. September 2010 begehrten die Angeklagten 1 und 2 sinngemss die Abweisung der Appellation.\nE. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. September 2010 wurde auf eine nochmalige Einvernahme von Z. vor dem Kantonsgericht verzichtet, zumal Z. bereits im Untersuchungsverfahren zweimal einvernommen und überdies anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden ist.\nF. Zur heutigen Verhandlung erscheinen die Angeklagten 1 und 2 sowie Staatsanwalt S. Die Angeklagten 1 und 2 begehren, es sei R., Advokat, als Zeuge vorzuladen und bestehen im Übrigen sinngemäss auf ihrem Antrag auf Abweisung der Appellation. Der Staatsanwalt hält an seinen Anträgen fest.\nErwägungen:\n1. Anwendbares prozessrecht\nAm 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO/CH) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO/CH werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten der StPO/CH gefällt wurden, noch nach bisherigem Recht beurteilt. Da das angefochtene Urteil des Präsidenten des Strafgerichts vor dem 1. Januar 2011 erging, kommen somit die Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/BL) zur Anwendung (Hanspeter Uster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 zu Art. 453).\n2. eintreten auf die Appellation\n(…)\n3. Beweisantrag\n(…)"}