Der Willensmangel muss sich jedoch aus der Urkunde selber ergeben. Die eingereichten Geschäftsunterlagen können diesen Beweis nicht erbringen, da zum einen viele verschiedene Urkunden zusammen geführt werden müssten und weil zum anderen eine zusätzliche rechtliche Bewertung erforderlich wird, um den Willensmangel zu beurteilen. Dies widerspricht offensichtlich dem strikten Urkundenbeweis. Die rechtliche Bewertung eines Willensmangels kann zudem ohnehin nicht Gegenstand eines summarischen Verfahrens sein. 6. -9. ( … ) KGE ZS vom 9. November 2010 i.S. A.L. / C.K. (100 10 689/ARK)