Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dass die Appellantin versucht hat, eine Verjährungsverzichtserklärung einzuholen, ändert nichts daran, dass es sich bei der blossen Willensmangelanfechtung nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 85 SchKG für den Beweis des effektiven Vorliegens des behaupteten Willensmangels handelt. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern es einen Unterschied machen sollte, ob man eine Willensmangelerklärung abgibt oder eine Erklärung, dass man sich betrogen fühle.