Im erwähnten Urteil (vgl. Erwägung 3.3) hat das Bundesgericht sogar festgehalten, dass das Vorliegen eines allfälligen Willensmangels im Verfahren nach Art. 85 SchKG gar nicht geprüft werden kann. Die Appellantin führt dazu aus, der vorliegende Fall sei nicht mit der Ausgangslage des Bundesgerichtsentscheids 5P.8/2005 vergleichbar, da im zitierten Entscheid einerseits nicht versucht worden sei, eine Verjährungsverzichtserklärung einzuholen und andererseits keine eigentliche Willensmangelanfechtung erfolgt sei, sondern lediglich eine Erklärung, dass sich der Betroffene betrogen fühle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.