Diese Willensmangelanfechtung beweist jedoch lediglich, dass sich die Appellantin auf Willensmängel beruft und solche mithin geltend macht. Ob ein Willensmangel indessen tatsächlich vorliegt, wird klarerweise nicht bewiesen, da der Willensmangel keineswegs aus der Urkunde selber hervorgeht. So hat auch das Bundesgericht im BGE 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 zu Recht festgehalten, dass ein Schreiben, in welchem der Betroffene zu verstehen gibt, er fühle sich betrogen, keine Urkunde im Sinne von Art. 85 SchKG ist. Im erwähnten Urteil (vgl. Erwägung 3.3) hat das Bundesgericht sogar festgehalten, dass das Vorliegen eines allfälligen Willensmangels im Verfahren nach Art.