Die Vereinbarung vom 24. September 2008 ist klar und deutlich formuliert und die Saldo-Klausel wurde offenbar nach ausführlichen Diskussionen über verschiedene mögliche Haftungsgrundlagen unterzeichnet. Diese Vereinbarung stellt im Verhältnis zwischen der Appellantin und dem Appellaten zwar keine Urkunde dar, welche eine Tilgung oder Stundung beweist. Sie stellt jedoch eine negative Schuldanerkennung dar, indem sich aus der Urkunde in direkter Weise der Nichtbestand einer Forderung ergibt. So hält diese Vereinbarung ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass die Appellantin gegenüber dem Appellaten keine Ansprüche hat, was mit einer Saldo-Klausel noch untermauert wird.