Im Weiteren verpflichtet sich die Appellantin, von einer allfälligen Strafanzeige gegen die T. und/oder deren Organe abzusehen. In Ziffer 4.2 der Übereinkunft vom 24. September 2008 erklären sich die Parteien mit dem Vollzug der vorliegenden Vereinbarung auch mit Wirkung gegenüber den in Ziffer 4.1 erwähnten Personen per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für auseinandergesetzt. Die Appellantin war im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen anwaltlich vertreten. Die Vereinbarung vom 24. September 2008 ist klar und deutlich formuliert und die Saldo-Klausel wurde offenbar nach ausführlichen Diskussionen über verschiedene mögliche Haftungsgrundlagen unterzeichnet.