Zudem wird ein strikter Beweis für die Tilgung bzw. Stundung gefordert, blosses Glaubhaftmachen genügt nicht. Diese Beweisanforderungen gelten für beide Parteien, also auch für einen allfälligen Gegenbeweis des Gläubigers (BGE 5P.138/2002 vom 31. Mai 2002 und BGE 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005, E. 3.1., mit weiteren Hinweisen). Art. 85 SchKG spricht zwar nur von Tilgung oder Stundung, dennoch muss diese Bestimmung auch für das Nichtbestehen einer Forderung gelten, da die ratio legis von Art. 85 SchKG die Verhinderung der Vollstreckung einer Nichtschuld ist (in diesem Sinne auch Bodmer, a.a.O., Art. 85 SchKG N 26;