5. ( … ) Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im erstern Fall die Aufhebung, im letztern Fall die Einstellung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG). Entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Ziff. 2 lit. c SchKG sowie von § 263 Ziff. 1 ZPO sind Verfahren nach Art. 85 SchKG im summarischen Verfahren durchzuführen. Aus Art. 85 SchKG ergibt sich, dass der Beweis der Tilgung oder Stundung nur durch Urkunden zulässig ist. Zudem wird ein strikter Beweis für die Tilgung bzw. Stundung gefordert, blosses Glaubhaftmachen genügt nicht.