2 OR verschiedene Möglichkeiten offen gestanden, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie hat sich bewusst für die Betreibung entschieden und hat die damit zusammenhängenden Prozessrisiken nunmehr zu tragen. Sie durfte nicht einfach darauf vertrauen, dass auf Seiten des Betriebenen kein Rechtsschutzinteresse existiert. Gestützt auf diese Ausführungen steht die Verweigerung der Verjährungsverzichtserklärung dem Rechtsschutzinteresse des Appellaten somit nicht entgegen. 4. ( … )