Dies gilt umso mehr, als mit umgehendem Schreiben vom 6. August 2009 der Rechtsvertreter des Appellaten auf das Schreiben der Appellantin vom 4. August 2009 geantwortet hat und darin unter anderem miteilte, dass man sich gegen eine Betreibung zur Wehr setzen werde. Die Betreibende musste daher schon vor der Betreibung damit rechnen, dass sich der Betriebene mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln - zu welchen auch Art. 85 SchKG zählt - wehren könnte und sie musste dementsprechend die Risiken und Chancen abwägen. Der Appellantin sind entsprechend Art. 135 Ziff. 2 OR verschiedene Möglichkeiten offen gestanden, um die Verjährung zu unterbrechen.