Es darf daher kein Nachteil entstehen, wenn keine solche Erklärung abgegeben wird. Dies bedeutet, dass dem Betriebenen auch nach Verweigerung einer Verjährungsverzichtserklärung alle in der Rechtsordnung vorgesehen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um sich gegen die Betreibung zu wehren. Es kann ihm daher kein widersprüchliches, treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, auch wenn die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung die Betreibung möglicherweise verhindert hätte.