Es sei dem Betriebenen auch nach verweigerter Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung unbenommen, gegen eine Betreibung alle Verteidigungsmittel zu ergreifen, die ihm das Gesetz zur Verfügung stelle. Es wäre der Betreiberin offen gestanden, die Betreibung zurück zu ziehen und damit eine Klage nach Art. 85 SchKG zu vermeiden. In der Rechtsordnung existiert keine Norm, welche eine Verpflichtung zur Abgabe von Verjährungsverzichten vorsieht. Es darf daher kein Nachteil entstehen, wenn keine solche Erklärung abgegeben wird.