Es gebe keine Pflicht zur Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen. Verweigere ein vermeintlicher Schuldner eine solche Erklärung, könne ihm die Verantwortung für eine daraufhin eingeleitete Betreibung nicht in die Schuhe geschoben werden. Vielmehr liege es in der Verantwortung des Betreibenden vorher abzuklären, wie am sachdienlichsten vorzugehen sei. Der Betreibende trage das damit verbundene Verfahrens- und Kostenrisiko. Es sei dem Betriebenen auch nach verweigerter Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung unbenommen, gegen eine Betreibung alle Verteidigungsmittel zu ergreifen, die ihm das Gesetz zur Verfügung stelle.