Mit einer solchen Erklärung hätte sich der Appellat nichts vergeben, sondern er hätte im Gegenteil die beanstandete Betreibung abwenden können. Überfallartig sei dann die Klage nach Art. 85 SchKG ohne Vorankündigung eingereicht worden. Das Verhalten des Klägers und Appellaten sei unsinnig, widersprüchlich und treuwidrig und verdiene keinen Rechtsschutz. Der Appellat entgegnet im Wesentlichen, nach Abschluss und Vollzug eines umfassenden Vergleichs mit Saldoklausel sei es in hohem Masse unüblich und auch unangebracht, ultimativ und ohne jede materielle Begründung Verjährungsverzichtserklärungen zu verlangen. Es gebe keine Pflicht zur Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen.