Nachdem der Appellat mit Schreiben seines Anwalts vom 6. August 2009 eine Verjährungsverzichtserklärung kategorisch abgelehnt habe, habe die Beklagte die Betreibung eingeleitet zwecks vorsorglicher Unterbrechung der ausservertraglichen Verjährungsfrist. Durch Abgabe einer absolut geschäftsüblichen Verjährungsverzichtserklärung hätte der Appellat die angekündigte Betreibung ohne Verfahren und Kosten verhindern können. Es liege kein rechtlich schützenswerter Verweigerungsgrund für die Verjährungsverzichtserklärung vor. Mit einer solchen Erklärung hätte sich der Appellat nichts vergeben, sondern er hätte im Gegenteil die beanstandete Betreibung abwenden können.