3. Die Appellantin verneint im Weiteren das Rechtsschutzinteresse des Appellaten, weil der Kläger und Appellat einen ohne Weiteres vermeidbaren Prozess angestrebt habe. Sie führt im Wesentlichen aus, sie habe den Appellaten mit Schreiben vom 4. August 2009 um eine Verjährungsverzichtserklärung gebeten und für den Fall der Nichterhältlichkeit die Betreibung in Aussicht gestellt. Nachdem der Appellat mit Schreiben seines Anwalts vom 6. August 2009 eine Verjährungsverzichtserklärung kategorisch abgelehnt habe, habe die Beklagte die Betreibung eingeleitet zwecks vorsorglicher Unterbrechung der ausservertraglichen Verjährungsfrist.