85 SchKG sei seit der Revision des SchKG von 1994 auch dann zu bejahen, wenn der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei (Bodmer, a.a.O, Art. 85 SchKG N 4). Diesen Auffassungen ist im vorliegenden Fall zuzustimmen, da - wie bereits unter Erwägung Ziff. 2c festgehalten - ein Interesse des Appellaten besteht, dass die Betreibung gelöscht und Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht wird. Zudem droht der Appellantin auch bei Gutheissung der Klage nach Art. 85 SchKG kein Anspruchsverlust wie in den obigen Ausführungen festgehalten wird. Dieser gewichtige Unterschied rechtfertigt es, den im BGE 125 III 149 für Art. 85a SchKG aufgestellten Grundsatz nicht auch auf Klagen nach Art.