Nach Auffassung von Dominik Gasser darf der Bundesgerichtsentscheid BGE 125 III 149 ff. nicht zu restriktiver Interpretation auch von Art. 85 SchKG verleiten, denn dieser Behelf werde in der Praxis zu Recht auch nach erfolgtem Rechtsvorschlag zugelassen (Dominik Gasser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht der Jahre 1999 und 2000 veröffentlicht in den Bänden 125 und 126, in: BlSchKG 2001, S. 94). Auch Bernhard Bodmer vertritt die Meinung, das Rechtsschutzinteresse des Betriebenen am Vorgehen nach Art. 85 SchKG sei seit der Revision des SchKG von 1994 auch dann zu bejahen, wenn der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei (Bodmer, a.a.