85 SchKG der strikte Beweis durch Urkunden verlangt. Jene Schuldner, welche sich mangels Urkunden in Beweisnot befinden, sollen als Notbehelf auf den mit der SchKG-Revision neu eingeführten ordentlichen Zivilprozess nach Art. 85a SchKG im beschleunigen Verfahren ausweichen dürfen. Das Summarverfahren nach Art. 85 SchKG verwendet den Begriff "jederzeit" ebenfalls. Nach Auffassung von Dominik Gasser darf der Bundesgerichtsentscheid BGE 125 III 149 ff. nicht zu restriktiver Interpretation auch von Art.