BGE 5P.8/2005, E. 1.1; Bodmer, a.a.O., Art. 85 SchKG N 35). Über den Bestand der Forderung wird also nicht entschieden. Darin liegt denn auch ein wesentlicher Unterschied zwischen den Rechtsbehelfen nach Art. 85 und 85a SchKG. Auf Grund der rein betreibungsrechtlichen Wirkung der Klage nach Art. 85 SchKG droht der Gesuchsbeklagten und Appellantin kein Anspruchsverlust, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, und die Gläubigerin wird nicht zur vorzeitigen Beweisführung wie in der Klage nach Art. 85a SchKG gezwungen. Im Gegensatz zu Art. 85a SchKG wird im Summarverfahren nach Art. 85 SchKG der strikte Beweis durch Urkunden verlangt.