Die Klage nach Art. 85a SchKG weist eine Doppelnatur in dem Sinne auf, als sie sowohl materiellrechtliche wie auch betreibungsrechtliche Wirkungen entfaltet. Einerseits bezweckt sie als materiellrechtliche Klage die Feststellung der Nichtschuld bzw. Stundung; andererseits hat sie aber auch betreibungsrechtliche Wirkung, indem der Richter mit ihrer Gutheissung die Betreibung aufhebt oder einstellt (BGE 125 III 149, E. 2c; Bodmer, a.a.O., Art. 85a SchKG N 3). Dagegen hat eine Klage nach Art. 85 SchKG nur betreibungsrechtliche Wirkung und dem Entscheid kommt in Bezug auf den Bestand der strittigen Forderung keine materielle Rechtskraft zu (BGE 125 III 149, E. 2.b)aa); BGE 5P.8/2005, E. 1.1;