In dieser Position ist ein gutes Renommee von grosser Bedeutung und eine im Register verzeichnete Betreibung über die erhebliche Summe von CHF 600'000.-- kann zu einem irreversiblen oder nur schwer behebbaren Reputationsverlust führen. Das Interesse der Appellantin an der Betreibung liegt im vorliegenden Fall in der Unterbrechung der Verjährung, wie sie in der Klagantwort vom 23. September 2009, Ziff. 2.2 ausführt. Diese Unterbrechung ist durch die vorgenommene Betreibung bereits erfolgt. Gestützt auf diese Sachlage ist daher das Interesse des Appellaten an der Aufhebung der Betreibung höher zu werten als das Interesse der Appellantin am weiteren Registereintrag. d) Die Klage nach Art.