85 SchKG N 12 und N 4). Der Appellat hat in casu überzeugend dargelegt, dass sich die Betreibung der Appellantin auf seine wirtschaftliche Bewegungs- und Entfaltungsmöglichkeit negativ auswirkt. Er ist als Jurist und eidgenössisch diplomierter Steuerexperte an exponierter Stelle im Geschäftsleben tätig. In dieser Position ist ein gutes Renommee von grosser Bedeutung und eine im Register verzeichnete Betreibung über die erhebliche Summe von CHF 600'000.-- kann zu einem irreversiblen oder nur schwer behebbaren Reputationsverlust führen.