Für den Betriebenen besteht daher das Bedürfnis, die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte zu verhindern. Die blosse Tatsache, dass die Betreibung durch den Rechtsvorschlag gestoppt ist, verhindert nicht, dass sie Dritten noch während fünf Jahren zur Kenntnis gebracht wird (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Nach einer Aufhebung durch Urteil unterbleibt die Kundgabe an Dritte (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Bernhard Bodmer vertritt den Standpunkt, dass im Lichte von BGE 120 II 20 ff. das Rechtsschutzinteresse des Betriebenen an der Klage nach Art. 85 SchKG selbst dann zu bejahen ist, wenn die Betreibung gestoppt ist (Bodmer, a.a.O., Art. 85 SchKG N 12 und N 4).