Im Geschäftsleben kommt jedoch Registereinträgen über Betreibungen erhebliche Tragweite zu. So wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass nur in einer verschwindend kleinen Anzahl von Fällen völlig grundlos betrieben wird, was dazu führt, dass die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Betriebenen leidet, egal ob die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen begründet waren oder nicht. Dies gilt jedenfalls, wenn namhafte Summen in Betreibung gesetzt werden (BGE 120 II 20, E. 3b). Für den Betriebenen besteht daher das Bedürfnis, die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte zu verhindern.