Eine Betreibung hat für den Betriebenen den Nachteil, dass die gegen ihn angehobene Betreibung im Betreibungsregister eingetragen ist und damit Dritten zur Kenntnis gelangt. Eine Betreibung kann eingeleitet werden, ohne den Bestand einer Forderung nachweisen zu müssen und das Betreibungsrecht geht von der Vorstellung aus, das Betreibungsregister halte lediglich verfahrensmässige Vorgänge fest, während sich ihm über die sachliche Begründetheit der protokollierten Betreibungshandlungen nichts entnehmen lasse. Im Geschäftsleben kommt jedoch Registereinträgen über Betreibungen erhebliche Tragweite zu.